Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 814/1993Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48eParagraph 48 e
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Anfechtung der Errichtung
§ 48e.Paragraph 48 e,
(1)Absatz eins,Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48a Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung (§ 31a Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) durch Klage bei Gericht angefochten werden.Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (Paragraph 48 a, Absatz 8,) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung (Paragraph 31 a, Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) durch Klage bei Gericht angefochten werden.
(2)Absatz 2,Anfechtungsberechtigt sind
jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),
hinsichtlich des Beschlusses nach § 48a Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene wahlwerbende Gruppe,hinsichtlich des Beschlusses nach Paragraph 48 a, Absatz 8, auch jede in einem Organ nach Ziffer eins, vertretene wahlwerbende Gruppe,
jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.
(3)Absatz 3,Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wennEin Anfechtungsgrund im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere gegeben, wenn
im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 48a Abs. 1 vorgelegen ist oderim Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach Paragraph 48 a, Absatz eins, vorgelegen ist oder
die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 48a Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oderdie Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach Paragraph 48 a, Absatz 2, erforderliche Zustimmung erreicht hat oder
die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Dokumentnummer
NOR12096919
alte Dokumentnummer
N6197420632L