Rechtstracker.at

§ 51 BRWO 1974

Fassungen
ab 01.07.1974 — BGBl. Nr. 319/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51 heute01.07.1974 BGBl. Nr. 319/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 319/1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 67, Absatz 2,

Text

Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,In den Jugendvertrauensrat sind, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, zu wählen in Betrieben mit

    5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern ein Jugendvertreter;

    Ziffer 11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern 2 Mitglieder;

    Ziffer 31 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern 3 Mitglieder;

    Ziffer 51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern 4 Mitglieder;

    Ziffer 101 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

    Ziffer 201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern 6 Mitglieder;

    Ziffer 301 bis 400 jugendlichen Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

    Ziffer 401 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern 8 Mitglieder;

    Ziffer 501 bis 600 jugendlichen Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

    Ziffer 601 bis 700 jugendlichen Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

    Ziffer 701 bis 800 jugendlichen Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

    Ziffer 801 bis 900 jugendlichen Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

    Ziffer 901 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern 13 Mitglieder;

    Ziffer 1001 bis 1500 jugendlichen Arbeitnehmern 14 Mitglieder;

    Ziffer 1501 bis 2000 jugendlichen Arbeitnehmern 15 Mitglieder;

für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet werden.

  1. Absatz 2,In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer angehören, sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates von den jugendlichen Arbeitnehmern jeder Gruppe getrennt zu wählen. Die Zahl der von jeder Gruppe zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der getrennten Anwendung der Zahlengrenzen des Absatz eins, auf die Zahl der jugendlichen Gruppenangehörigen. In diesem Fall setzt sich der Jugendvertrauensrat aus der Gesamtheit der von den beiden Gruppen gewählten Mitglieder zusammen.
  2. Absatz 3,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. Paragraph 30, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096923

Alte Dokumentnummer

N6197420636L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/319/P51/NOR12096923