Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1974Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 67, Absatz 2,
Text
Briefliche Stimmabgabe
§ 60.Paragraph 60,
Auf die briefliche Stimmabgabe sind die §§ 5 und 22 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 3 anzufertigen und Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die Paragraphen 5 und 22 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß Paragraph 51, Absatz 2, getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Verzeichnisse gemäß Paragraph 22, Absatz 3, anzufertigen und Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Dokumentnummer
NOR12096933
alte Dokumentnummer
N6197420646L