Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 814/1993Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64aParagraph 64 a
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
5. ABSCHNITT
Zentraljugendvertrauensrat
Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten
§ 64a.Paragraph 64 a,
Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 49 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Dokumentnummer
NOR12096938
Alte Dokumentnummer
N6197420651L