Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1987Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
1. ABSCHNITT
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften
Zuständigkeit zur Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet, sofern der 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt,
der Zentralbetriebsrat, wenn das Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne der §§ 34 und 35 ArbVG umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden;der Zentralbetriebsrat, wenn das Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne der Paragraphen 34 und 35 ArbVG umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden;
der Betriebsausschuß, wenn das Unternehmen nur aus einem Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG besteht und in diesem Betrieb getrennte Betriebsräte bestellt sind;der Betriebsausschuß, wenn das Unternehmen nur aus einem Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG besteht und in diesem Betrieb getrennte Betriebsräte bestellt sind;
der Betriebsrat in allen anderen Fällen
die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Das gleiche gilt auch für die Abberufung der Arbeitnehmervertreter.
(2)Absatz 2,Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht errichtet, so kommen dessen Befugnisse gem. Abs. 1 den Betriebsräten gemeinsam zu.Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht errichtet, so kommen dessen Befugnisse gem. Absatz eins, den Betriebsräten gemeinsam zu.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097242
alte Dokumentnummer
N6197427794L