Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.08.1987 — BGBl. Nr. 367/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.08.1987 BGBl. Nr. 367/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 367/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Erfüllt ein Arbeitnehmervertreter die Voraussetzungen für die Entsendung nicht mehr, so ist seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erloschen. Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat dies dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig hat er die Mitgliedergruppe, die den betreffenden Arbeitnehmervertreter nominiert hat, schriftlich zur Vorlage eines neuen Nominierungsvorschlages aufzufordern. Paragraph 11, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Tritt ein Arbeitnehmervertreter von seiner Funktion zurück, so hat er seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) schriftlich bekanntzugeben. Absatz eins, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR12097252

alte Dokumentnummer

N6197427804L