Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2017Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15gParagraph 15 g
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
§ 15g.Paragraph 15 g,
Auf Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sind die §§ 8a bis 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass neu vorzulegende Nominierungsvorschläge nur dann als gesetzmäßig anzusehen sind, wenn ihre Erstattung gemäß § 15c Abs. 1 bis 4 oder § 15f erfolgt ist und dadurch der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 15a Abs. 2 gewahrt bleibt. Andernfalls sind die entsprechenden Nominierungsbeschlüsse nichtig (§ 15d Abs. 2). Auf Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sind die Paragraphen 8 a, bis 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass neu vorzulegende Nominierungsvorschläge nur dann als gesetzmäßig anzusehen sind, wenn ihre Erstattung gemäß Paragraph 15 c, Absatz eins, bis 4 oder Paragraph 15 f, erfolgt ist und dadurch der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, gewahrt bleibt. Andernfalls sind die entsprechenden Nominierungsbeschlüsse nichtig (Paragraph 15 d, Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Dokumentnummer
NOR40198920