Rechtstracker.at

§ 20a

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 690/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20a heute01.12.1990 BGBl. Nr. 690/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 690/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 20 a,

Besteht in einem herrschenden Unternehmen kein Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß), obwohl ein solcher zu errichten wäre, so kann die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte Arbeitnehmervertreter gemäß Paragraph 20, entsenden. Die Aufgaben des Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrats) des herrschenden Unternehmens oder dessen Vorsitzenden nach Paragraphen 16 bis 18 nimmt der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß), der nach der Zahl der Arbeitnehmer bei der jeweils letzten (Zentral)Betriebsratswahl die meisten Arbeitnehmer vertritt, oder dessen Vorsitzender wahr.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR12097263

alte Dokumentnummer

N6197427815L