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Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Fassungen (Gesetz)
ab 17.11.1990 — BGBl. Nr. 690/1990
Gliederung Fassung vom 30.11.1990 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. ABSCHNITTArbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften
  1. § 1Zuständigkeit zur Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter
  2. § 2Vorschlagsrecht
Vorbereitung der Entsendung
  1. § 3
  2. § 4
Listenkoppelung
  1. § 5
  2. § 6
  3. § 7
  1. § 8Durchführung der Entsendung
  2. § 8aBeginn der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
  1. § 9
  2. § 10
Abberufung
  1. § 11
  2. § 12
  1. § 13Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates
Auskunftspflicht der Gesellschaft
  1. § 14
  2. § 17
  1. § 20Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Mitglieder der Betriebsräte der beherrschten Unternehmen
  2. § 21Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter
  3. § 22Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft der gewählten Arbeitnehmervertreter
  4. § 23Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter
Enthebung der gewählten Arbeitnehmervertreter
  1. § 24
  2. § 25
  3. § 26
Ermittlung der Beteiligung an der Abstimmung
  1. § 27
  2. § 28
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
  1. § 29
  2. § 30
  3. § 31
4. ABSCHNITTWahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 110 Abs. 7 ArbVG
  1. § 32
6. ABSCHNITTBezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
  1. § 32b
7. ABSCHNITTGemeinsame Bestimmungen
  1. § 33
  2. § 34