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Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Fassungen (Gesetz)
ab 01.12.1993 — BGBl. Nr. 814/1993
Gliederung Fassung vom 26.04.2012 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. ABSCHNITTArbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften
  1. § 1Zuständigkeit zur Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter
  2. § 2Vorschlagsrecht
Vorbereitung der Entsendung
  1. § 3
  2. § 4
Listenkoppelung
  1. § 5
  2. § 6
  3. § 7
  1. § 8Durchführung der Entsendung
  2. § 8aBeginn der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
  1. § 9
  2. § 10
Abberufung
  1. § 11
  2. § 12
  1. § 13Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates
  2. § 14Auskunftspflicht der Gesellschaft
2. ABSCHNITT
  1. § 15
3. ABSCHNITTArbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG
Vorbereitung der Entsendung
  1. § 16
  2. § 17
  3. § 18
  1. § 19Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter durch den Zentralbetriebsrat des herrschenden Unternehmens
Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Mitglieder der Betriebsräte der beherrschten Unternehmen
  1. § 20
  2. § 20a
  1. § 21Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter
  2. § 22Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft der gewählten Arbeitnehmervertreter
  3. § 23Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter
Enthebung der gewählten Arbeitnehmervertreter
  1. § 24
  2. § 25
  3. § 26
Ermittlung der Beteiligung an der Abstimmung
  1. § 27
  2. § 28
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
  1. § 29
  2. § 30
  3. § 31
  1. § 31aArbeitnehmerlose Holding
Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch
  1. § 31bdie Konzernvertretung
4. ABSCHNITTWahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 110 Abs. 7 ArbVG
  1. § 32
5. ABSCHNITTArbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats
  1. § 32a
6. ABSCHNITTBezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
  1. § 32b
7. ABSCHNITTGemeinsame Bestimmungen
  1. § 33
  2. § 34
  3. § 35