Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Anlage (Zu § 63 iVm § 65 der Verordnung)(Zu Paragraph 63, in Verbindung mit Paragraph 65, der Verordnung)
Beispiele für die Berechnung der einwöchigen Frist ab Verständigung des Betriebsrates von einer beabsichtigten Kündigung
Beispiel I: Die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung erfolgt am Freitag, den 28. Jänner, um 10 Uhr.
Die einwöchige Frist endet am Freitag, den 4. Februar, um 24 Uhr.
Beispiel II: Die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung erfolgt am Freitag, den 19. Dezember, um 14 Uhr.
Die einwöchige Frist endet am Montag, den 29. Dezember, um 24 Uhr.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40138934