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§ 2 BRGO 1974

Fassungen
ab 01.07.1974 — BGBl. Nr. 355/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.1974 BGBl. Nr. 355/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 355/1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 66, Absatz 2

Text

Berechtigung zur Einberufung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen.
  2. Absatz 2,Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist, der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. Paragraph eins, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz und Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer (Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG) beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Arbeitnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (Paragraph eins, Absatz eins und 4) an die in Absatz 2, genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung die Einberufung vornehmen.

Schlagworte

Betriebsversammlung, Gruppenversammlung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097284

alte Dokumentnummer

N6197427836L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/355/P2/NOR12097284