(1)Absatz eins,Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die §§ 14 bis 16, 18, 19 Abs. 1, 2 Z 1, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie §§ 20 bis 22 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Paragraphen 14 bis 16, 18, 19 Absatz eins, 2, Ziffer eins, 4 bis 10, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 20 bis 22 sinngemäß anzuwenden.