Rechtstracker.at

§ 26 BRGO 1974

Fassungen
ab 01.05.2012 — BGBl. II Nr. 142/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 2601.08.198730.04.2012 BGBl. Nr. 364/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.05.2012BGBl. II Nr. 142/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beschlußfassung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Betriebsräteversammlung ist, soweit Paragraph 27, nicht anderes bestimmt, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend ist. Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung weniger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden, soweit Paragraph 27, nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  2. Absatz 2,Im übrigen sind auf die Betriebsräteversammlung Paragraph 5, Absatz 4, 5 und 7 sowie Paragraph 9, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 8, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Ausfertigung der Niederschrift jedem Betriebsratsvorsitzenden zu übersenden ist, der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmitglieder aufzulegen hat.

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR40138915