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§ 31 BRGO 1974

Fassungen
ab 01.08.1987 — BGBl. Nr. 364/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.08.1987 BGBl. Nr. 364/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 364/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Geschäftsführung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Paragraphen 14 bis 16, 18, 19 Absatz eins, 2, Ziffer eins, 4 bis 10, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 20 und 22 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Zentralbetriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vorher zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen in der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist Paragraph 21, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsvorsitzenden für den Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097312

Alte Dokumentnummer

N6197427864L