(1)Absatz eins,Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die §§ 14 bis 16, 18, 19 Abs. 1, 2 Z 1, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie §§ 20 und 22 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Paragraphen 14 bis 16, 18, 19 Absatz eins, 2, Ziffer eins, 4 bis 10, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 20 und 22 sinngemäß anzuwenden.