Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1987Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 34.Paragraph 34,
Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß § 33 Abs. 7 nur der Betriebsrat berechtigt ist. Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 119, ArbVG ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet Paragraph 33, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß Paragraph 33, Absatz 7, nur der Betriebsrat berechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097318
Alte Dokumentnummer
N6197427870L