Rechtstracker.at

§ 48 BRGO 1974

Fassungen
ab 01.05.2012 — BGBl. II Nr. 142/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 4801.12.199330.04.2012 BGBl. Nr. 814/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.05.2012BGBl. II Nr. 142/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Teilnahme an den Unterweisungen der jugendlichen Arbeitnehmer

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Der Jugendvertrauensrat hat durch ein Mitglied an den Unterweisungen teilzunehmen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten bei Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen sind, um diese
    1. Ziffer eins
      über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benutzung sowie
    2. Ziffer 2
      vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung
    zu unterweisen (Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,).
  2. Absatz 2,Ebenso hat der Jugendvertrauensrat durch ein Mitglied teilzunehmen an den Unterweisungen der Jugendlichen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung durchgeführt werden (Paragraph 24, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen).
  3. Absatz 3,Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat von der Abhaltung einer Unterweisung (Absatz eins und 2) so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR40138922