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§ 52 BRGO 1974

Fassungen
ab 01.08.1987 — BGBl. Nr. 364/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 52 heute01.08.1987 BGBl. Nr. 364/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 364/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Zentraljugendvertrauensrat

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Zentraljugendvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
  2. Absatz 2,Auf die Konstituierung des Zentraljugendvertrauensrat sind Paragraph 10, Absatz eins bis 4 und Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrat hat das Ergebnis der Wahl der Funktionäre des Zentraljugendvertrauensrates sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unverzüglich
    1. Ziffer eins
      der Unternehmensleitung,
    2. Ziffer 2
      dem Zentralbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, allen im Unternehmen bestehenden Betriebsräten,
    3. Ziffer 3
      der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer,
    4. Ziffer 4
      dem zuständigen Arbeitsinspektorat und
    5. Ziffer 5
      allen Jugendvertrauensräten
    anzuzeigen. Die Jugendvertrauensräte haben für die Bekanntmachung jeweils für den Bereich ihrer Betriebe zu sorgen.
  3. Absatz 3,Für die Regelung des Nachrückens von Ersatzmitgliedern gilt Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 12, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097336

alte Dokumentnummer

N6197427888L