(2)Absatz 2,Auf die Geschäftsführung des Zentraljugendvertrauensrates sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die §§ 14, 15, 16 und 18, 19 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie §§ 22 und 31 Abs. 2 anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Zentraljugendvertrauensrates sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Paragraphen 14, 15, 16 und 18, 19 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 4 bis 10, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 22 und 31 Absatz 2, anzuwenden.