Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1987Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52eParagraph 52 e
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Befugnisse des Zentraljugendvertrauensrates
§ 52e.Paragraph 52 e,
In Wahrnehmung seiner Aufgabe kann der Zentraljugendvertrauensrat insbesondere
in allen Angelegenheiten, die gemeinsame Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Unternehmens betreffen, beim Zentralbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, unmittelbar bei der Unternehmensleitung entsprechende Maßnahmen beantragen und die Beseitigung von Mängeln verlangen;
Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer erstatten, soweit solche Maßnahmen mehr als einen Betrieb betreffen; dabei ist § 49 sinngemäß anzuwenden;Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer erstatten, soweit solche Maßnahmen mehr als einen Betrieb betreffen; dabei ist Paragraph 49, sinngemäß anzuwenden;
an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097341
alte Dokumentnummer
N6197427893L