Rechtstracker.at

§ 53 BRGO 1974

Fassungen
ab 01.02.2014 — BGBl. II Nr. 274/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute01.02.2014 § → § BGBl. II Nr. 274/2012
§ 5301.12.199331.01.2014 BGBl. Nr. 814/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.02.2014BGBl. II Nr. 274/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

2. HAUPTSTÜCK
BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

Abschnitt 1
Organzuständigkeit

Betriebsrat

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
  2. Absatz 2,Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung zu übertragen. Dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates.
  3. Absatz 3,Besteht kein Zentralbetriebsrat, so kann der Betriebsrat beschließen, der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse für Angelegenheiten nach Paragraphen 96, 96 a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien erfolgt, zu übertragen. Im übrigen gilt Absatz 2,

Im RIS seit

27.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR40142041