Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1974 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 356/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.197431.12.2018 BGBl. Nr. 356/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 356/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission besteht aus dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden und aus je vier von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission können mit beratender Stimme beigezogen werden:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes, in dem der Betrieb gelegen ist, dessen Betriebsrat (Betriebsausschuß) Einspruch erhoben hat. Wurde der Einspruch von einem Zentralbetriebsrat erhoben, so kann den Sitzungen ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes beigezogen werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat sowie ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes, in dem sich ein Betrieb des Unternehmens befindet.
  3. Absatz 3,Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission können überdies erforderlichenfalls, insbesondere auf Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates, Betriebsausschusses), Sachverständige oder Auskunftspersonen beigezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008333

Dokumentnummer

NOR12097363

Alte Dokumentnummer

N6197427915L