Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1974 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 356/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.197431.12.2018 BGBl. Nr. 356/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 356/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie oder den von ihm bestellten Vertreter einzuberufen.
  2. Absatz 2,Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission sind außer den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, einzuladen:
    1. Ziffer eins
      der Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
    2. Ziffer 2
      der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß), der den Einspruch erhoben hat,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes auch der Österreichische Gewerkschaftsbund.
  3. Absatz 3,Jeder Einladung ist eine Ausfertigung des Einspruches anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008333

Dokumentnummer

NOR12097364

Alte Dokumentnummer

N6197427916L