Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1974 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 356/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.197431.12.2018 BGBl. Nr. 356/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 356/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission ist, sofern Absatz 3, nicht anderes vorsieht, verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens je zwei der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder anwesend sind.
  2. Absatz 2,Sind die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die vom Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder nicht in gleicher Anzahl anwesend, so haben die dem Alter nach jüngsten überzähligen Mitglieder, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandt worden sind, kein Stimmrecht.
  3. Absatz 3,Falls trotz nachweislicher Einladung nicht mindestens je zwei der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder erschienen sind, so ist die Staatliche Wirtschaftskommission auch bei Anwesenheit von nur zwei der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder verhandlungs- und beschlußfähig. Absatz 2, findet keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Beschlüsse der Staatlichen Wirtschaftskommissionen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008333

Dokumentnummer

NOR12097365

Alte Dokumentnummer

N6197427917L