Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1974 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 356/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.197431.12.2018 BGBl. Nr. 356/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 356/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen zu vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten.
  2. Absatz 2,Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission alle zur Behandlung des Einspruchs notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Staatliche Wirtschaftskommission hat in Form eines Gutachtens festzustellen, ob der Einspruch berechtigt ist.
  4. Absatz 4,Das Gutachten der Staatlichen Wirtschaftskommission ist zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      dem Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
    2. Ziffer 2
      dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß) der den Einspruch erhoben hat,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
    4. Ziffer 4
      den im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Stellen, falls diese an den Beratungen teilgenommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008333

Dokumentnummer

NOR12097367

Alte Dokumentnummer

N6197427919L