Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Verkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission besteht aus dem Bundesminister für Verkehr oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden und aus je vier von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission können mit beratender Stimme beigezogen werden:
ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,
ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes in dem der Betrieb gelegen ist, dessen Betriebsrat (Betriebsausschuß) Einspruch erhoben hat. Wurde der Einspruch von einem Zentralbetriebsrat erhoben, so kann den Sitzungen ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes beigezogen werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes, in dem sich ein Betrieb des Unternehmens befindet.
(3)Absatz 3,Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission können überdies erforderlichenfalls, insbesondere auf Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates, Betriebsausschusses), Sachverständige oder Auskunftspersonen beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12097372
Alte Dokumentnummer
N6197427924L