Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Verkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches durch den Bundesminister für Verkehr oder den von ihm bestellten Vertreter einzuberufen.
(2)Absatz 2,Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission sind außer den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 einzuladen:Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission sind außer den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, einzuladen:
der Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
der Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) der den Einspruch erhoben hat,
in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes auch der Österreichische Gewerkschaftsbund.in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes auch der Österreichische Gewerkschaftsbund.
(3)Absatz 3,Jeder Einladung ist eine Ausfertigung des Einspruches anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12097373
Alte Dokumentnummer
N6197427925L