Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Verkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen zu vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten.
(2)Absatz 2,Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission alle zur Behandlung des Einspruches notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Staatliche Wirtschaftskommission hat in Form eines Gutachtens festzustellen, ob der Einspruch berechtigt ist.
(4)Absatz 4,Das Gutachten der Staatlichen Wirtschaftskommission ist zuzustellen:
dem Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat), der den Einspruch erhoben hat,
in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
den im § 2 Abs. 2 genannten Stellen, falls diese an den Beratungen teilgenommen haben.den im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Stellen, falls diese an den Beratungen teilgenommen haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12097376
Alte Dokumentnummer
N6197427928L