Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1974 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 357/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.197431.12.2018 BGBl. Nr. 357/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 357/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission sowie die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, den Sitzungen beigezogenen Personen, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften. Die übrigen Mitglieder sowie Sachverständige oder Auskunftspersonen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf die Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1965,, gelten.
  3. Absatz 3,Die über Absatz 2, hinausgehenden Ansprüche der Sachverständigen sind nach der für sie geltenden Gebührenordnung festzusetzen.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008334

Dokumentnummer

NOR12097378

Alte Dokumentnummer

N6197427930L