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§ 10a

Fassungen
ab 01.12.1993 — BGBl. Nr. 814/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10a heute01.12.1993 BGBl. Nr. 814/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 814/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuß

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Bestehen im Betrieb Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gruppenversammlungen anstelle getrennter Fonds ein gemeinsamer Betriebsratsfonds für beide Gruppen errichtet werden.
  2. Absatz 2,Die Verwaltung obliegt dem Betriebsausschuß. Paragraphen 3 bis 10 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      Vertreter des Betriebsratsfonds der Vorsitzende des Betriebsausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (Paragraph 23, Absatz 2, Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung) ist;
    2. Ziffer 2
      die von den Gruppenversammlungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, beschlossenen Regelungen über die vertretungsweise Verwaltung im Fall des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs nur bei inhaltlicher Übereinstimmung zur Anwendung kommen.
  3. Absatz 3,Der Beschluß nach Absatz eins, kann während der jeweiligen Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, in der der Beschluß nach Absatz eins, gefaßt worden ist, nicht rückgängig gemacht werden.
  4. Absatz 4,Beschließen die Gruppenversammlungen übereinstimmend oder beschließt eine Gruppenversammlung nach Ablauf der Frist nach Absatz 3, die Auflösung des gemeinsamen Betriebsratsfonds, so gilt Paragraph 18,

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1974, Verwaltungsorgan, Vertretungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR12097427

Alte Dokumentnummer

N6197427980L