Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.05.2012 — BGBl. II Nr. 142/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 1301.12.199330.04.2012 BGBl. Nr. 814/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2012BGBl. II Nr. 142/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Durchführung der Auflösung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wird der Betrieb dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Betriebsrat. Der Betriebsrat hat die bevorstehende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekannt zu geben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
  2. Absatz 2,Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; Paragraph 8, gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates die Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat der ehemalige Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern den Betriebsratsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Betriebsratsfonds betreffen, der zuständigen Arbeiterkammer zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 10, Absatz eins, 4 und 4 a) aufgelöst, so hat die zuständige Arbeiterkammer die Auflösung durchzuführen.

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR40138939