Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 814/1993Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 15.Paragraph 15,
Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer, wenn
kein Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 12 Abs. 1 zweiter Satz vorsieht;der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem Paragraph eins, Absatz eins, entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz vorsieht;
der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung undurchführbar geworden ist.
Schlagworte
Betriebsversammlung, Gruppenversammlung
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097432
Alte Dokumentnummer
N6197427985L