Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 17.08.1974 — BGBl. Nr. 524/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute17.08.1974 BGBl. Nr. 524/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

17.08.1974BGBl. Nr. 524/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen (Paragraph 40, Absatz 3, ArbVG)

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,In der Versammlung, in der die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird, hat jede Gruppenversammlung auch über die Verwendung des bestehenden Betriebsratsfonds und seiner Mittel zu beschließen.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Absatz eins,) zu erfolgen; liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß.
  3. Absatz 3,Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist Paragraph 18, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR12097437

alte Dokumentnummer

N6197427990L