Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1974Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen (§ 40 Abs. 3 ArbVG)Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen (Paragraph 40, Absatz 3, ArbVG)
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,In der Versammlung, in der die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird, hat jede Gruppenversammlung auch über die Verwendung des bestehenden Betriebsratsfonds und seiner Mittel zu beschließen.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Abs. 1) zu erfolgen; liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt § 18 Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Absatz eins,) zu erfolgen; liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß.
(3)Absatz 3,Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist Paragraph 18, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097437
alte Dokumentnummer
N6197427990L