Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
ab 17.08.1974 — BGBl. Nr. 524/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute17.08.1974 BGBl. Nr. 524/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

17.08.1974BGBl. Nr. 524/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Auf Verlangen der Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des Betriebsrates, der Betriebsinhaber sowie jeder Arbeitnehmer des Betriebes den Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Sofern Paragraph 30, nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der Arbeitnehmer verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR12097450

Alte Dokumentnummer

N6197428003L