Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 814/1993Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
6. ABSCHNITT
Zentralbetriebsratsfonds
Zentralbetriebsratsumlage
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes kann die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen bestehenden Betriebsrates die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens zehn Prozent der Betriebsratsumlage betragen.
(2)Absatz 2,Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluß des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebsräteversammlung den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. § 1 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluß des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebsräteversammlung den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Paragraph eins, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097457
Alte Dokumentnummer
N6197428010L