Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1987Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Zentralbetriebsratsfonds
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 38 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 38, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.
(2)Absatz 2,Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 38 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph 38, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3)Absatz 3,Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097459
alte Dokumentnummer
N6197428012L