Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 814/1993Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter zu verwahren.
(2)Absatz 2,Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einer geeigneten Bank einzulegen.
(3)Absatz 3,Über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebsratsfonds, den Kassenbestand, über Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und vollständige Aufzeichnungen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097422
alte Dokumentnummer
N6197427975L