Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 2
Invalidität, Alter und Tod
Artikel 11
(1)Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind.
(2)Absatz 2,Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3,Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den israelischen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40028663