Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. III Nr. 30/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 18 heute01.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 30/2002
Art. 1801.01.197528.02.2002 BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2002,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 4
Arbeitslosigkeit

Artikel 18

  1. Absatz eins,Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
  2. Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung begehrt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 26 Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008339

Dokumentnummer

NOR40028669