Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 18
(1)Absatz eins,Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
(2)Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung begehrt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 26 Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
(3)Absatz 3,Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40028669