Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 21
Hält sich eine Person gewöhnlich in Österreich auf und ist sie in Israel erwerbstätig, so ist sie in bezug auf den Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe so zu behandeln, als hätte sie ihren ausschließlichen Wohnsitz in Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40028672