Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 01.01.1975 — BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.01.1975 BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 6/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 29

Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten. Hat der Träger eines Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008339

Dokumentnummer

NOR12097855

Alte Dokumentnummer

N6197545643J