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Art. 8

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. III Nr. 30/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute01.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 30/2002
Art. 801.01.197528.02.2002 BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2002,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Diplomaten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.
  2. Absatz 2,a) die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind.

    Litera b Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstabens a können die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, die Staatsangehörige des Entsendestaates und im Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen. Die Wahl wird mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

    Litera c Wenn eine im Buchstaben b bezeichnete Person die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften wählt, dann

    1. Sub-Litera, a, a
      hat sie keinen Anspruch auf Geldleistungen oder Sachleistungen nach den israelischen Rechtsvorschriften,
    2. Sub-Litera, b, b
      gilt sie hinsichtlich anderer israelischer Vorschriften nicht als von der Zahlung von Beiträgen nach den israelischen Rechtsvorschriften befreit.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigt sind, sofern sie
    1. Litera a
      weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und
    2. Litera b
      den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstehen.
  4. Absatz 4,Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf welche die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
  5. Absatz 5,Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Berufskonsuln und für die Mitglieder der von Berufskonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in deren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.

Anmerkung

Die Z 20 der Novelle BGBl. III Nr. 30/2002 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Schlagworte

Verwaltungspersonal

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10008339

Dokumentnummer

NOR40028662