Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1975Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens hat der zuständige Träger auf Verlangen eine Bescheinigung über den Anspruch auszustellen.
(2)Absatz 2,Der aushelfende Träger hat die Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten, und hat den zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12097793
Alte Dokumentnummer
N6197528098L