Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1975Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 24 des Abkommens sind
in Österreich
für die Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Wien,
für die Familienbeihilfe
dasdas Bundesministerium für Finanzen in Wien,
für die Arbeitslosenversicherung
dasdas Landesarbeitsamt Wien,
in Israel
diedie Nationalversicherungsanstalt.
(2)Absatz 2,Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung und die Vermittlung von Verwaltungshilfe sowie die Festlegung von Formblättern.
Schlagworte
Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12097785
Alte Dokumentnummer
N6197528090L