Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1975Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 2 – Invalidität, Alter und Tod
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über Leistungsanträge, auf die Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über Leistungsanträge, auf die Abschnitt römisch drei Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren und über die Zustellung der Entscheidungen zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12097788
Alte Dokumentnummer
N6197528093L