Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1995Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan beträgt monatlich:
Für Berufsoffiziere und Personen, die nach § 11a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969 in einer Offiziersfunktion verwendet werdenFür Berufsoffiziere und Personen, die nach Paragraph 11 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1969, in einer Offiziersfunktion verwendet werden
5.07 vH,
für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe H 3
1.87 vH,
für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe H 4
1.07 vH,
für Beamte und Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind,für Beamte und Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1966, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind,
4.14 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2)Absatz 2,Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt für die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Beamten und Vertragsbediensteten monatlich 200 S und für die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Beamten monatlich 110 S.Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt für die im Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Beamten und Vertragsbediensteten monatlich 200 S und für die im Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angeführten Beamten monatlich 110 S.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12097554
Alte Dokumentnummer
N61975107710