Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Höheren Betriebsprüfungsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 36/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 816/1992Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 816 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, und zwar
einer Buchabschlußarbeit, die die Zusammenhänge mindestens zweier aufeianderfolgender Handels- und Steuerbilanzen zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von vier Stunden;
einem Bemessungsfall aus dem Gebiet der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer in der Höchstdauer von drei Stunden, wobei diese beiden Klausurarbeiten gemeinsam abzuhalten sind;
der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall einer Kostenrechnung zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.
(2)Absatz 2,Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097562
Alte Dokumentnummer
N61975107800