Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Höheren Betriebsprüfungsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 36/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 816/1992Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 816 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2)Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
das Finanzstrafrecht, die Bundesabgabenordnung, die Abgaben-Exekutionsordnung und die übrigen bei der zwangsweisen Einbringung von Abgaben anzuwendenden Vorschriften;
die Steuern vom Ertrag, Einkommen und Vermögen, die Umsatzsteuer sowie den Familienlastenausgleich;
die Bewertung und die Grundzüge der Bodenschätzung;
das Buchführungs- und Bilanzwesen (Bilanzanalyse, Bilanzkritik);
die Betriebsprüfungstechnik;
die praktische Kostenrechnung;
die Gebühren und Verkehrsteuern;
die Verbrauchsteuern und Monopole;
die Grundzüge des Haushalts- und Kreditrechtes sowie der Rechnungskontrolle des Bundes und des Währungswesens;
die Grundzüge des Finanzausgleiches und der Abgabenteilung;
die Grundzüge des zwischenstaatlichen Steuerrechtes.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097563
Alte Dokumentnummer
N61975107810