Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 696/1992Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung müssen rechtskundig sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097576
Alte Dokumentnummer
N61975107950